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Altersdiskriminierung eines Schornsteinfegers - VG Neustadt 4 K 561/14 NW

06. Feb
2015

 - 0Ein Schornsteinfeger wehrte sich gegen die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren zur Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er war gemäß alter Rechtslage mit 65 Jahren in den Ruhestand getreten. Die Altersgrenze ist nunmehr auf 67 Jahre festgesetzt. Nach dieser Rechtslage hat er die Altersgrenze noch nicht erreicht.

Betreffender Schornsteinfeger war jahrzehntelang Bezirksschornsteinfegermeister eines Kehrbezirks in Bad Dürkheim. Im Dezember 2012 vollendeteer das 65. Lebensjahr und erreichte mit Ablauf des 31. Dezember 2012 die in § 9 des damals gültigen Schornsteinfegergesetzes (SchfG) festgesetzte Altersgrenze für die Ausübung seines Berufes. Deshalb leitete die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier im September 2012 für diesen Kehrbezirk ein Ausschreibungsverfahren zur Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum 1. Januar 2013 ein. Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) wurde das Kehr- und Überprüfungsmonopol nach bisheriger Prägung aufgehoben. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk angehören und neben den ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen, sind bei diesen Arbeiten nicht mehr an Bezirke gebunden. Die Altersgrenze ist nunmehr auf 67 Jahre festgesetzt (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG).

Der Schornsteinfeger beteiligte sich erfolglos an dem Ausschreibungsverfahren. Im Dezember 2012 bestellte der Landkreis Bad Dürkheim einen Mitbewerber mit Wirkung zum 1. Januar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks in Bad Dürkheim. Der Schornsteinfeger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und suchte erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße und beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nach.

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Kläger im Juni 2014 Klage und machte geltend, das Auswahlverfahren sei nicht hinreichend transparent durchgeführt worden und hätte zu seinen Gunsten entschieden werden müssen. Im Übrigen liege eine Altersdiskriminierung vor. Wäre er 3 Wochen jünger, würde die neue Regel des SchfHwG gelten. Es sei im Übrigen willkürlich, wenn die Altersgrenze bei 65 oder 67 festgelegt werde, weil dies inhaltlich nicht legitim z.B. mit Gesundheits- oder Sicherheitsaspekten begründbar sei. Vorliegendgebe es keinen sachlichen Grund für die Diskriminierung durch fixe Altersgrenzen. Deshalb seien die Altersgrenzen im SchfG und im SchfHwG wegen Altersdiskriminierung europarechtswidrig und daher nichtig.

Die hiergegen gerichtete Klage des Schornsteinfegers wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen

Ein nach alter Rechtslage mit 65 Jahren in den Ruhestand getretener Bezirksschornsteinfegermeister, der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht das 67. Lebensjahr vollendet hat, hat keinen Anspruch darauf, ihn nach neuer Rechtslage zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für seinen ehemaligen Bezirk zu bestellen (Verwaltungsgericht Neustadt Urteils vom 8. Januar 2015 - 4 K 561/14.NW).

Seine Entscheidung führt das Gericht folgendermaßen aus:

Soweit der Kläger die Aufhebung der Bestellung seines Konkurrenten zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Bad Dürkheim ab Januar 2013 sowie die Verpflichtung des Beklagten, ihn – den Kläger – stattdessen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für diesen Bezirk zu bestellen, begehrt, fehlt der Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Kläger hat nämlich im Dezember 2014 das 67. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze nach dem neuen SchfHwG erreicht. Die Altersgrenze von 67 Jahren verstößt ebenso wenig wie die bis 31. Dezember 2012 geltende Altersgrenze von 65 Jahren gegen die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bzw. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Beide Altersgrenzen sind im Hinblick auf die körperlichen Anforderungen, die die Tätigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers kennzeichnen, und mit Blick auf die mit dieser Altersgrenze verfolgten legitimen arbeitsmarktpolitischen Ziele, einen ausgewogenen Altersaufbaus der bevollmächtigten Schornsteinfeger sicherzustellen und im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik beständig neue Bewerber einzustellen, gerechtfertigt.

Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt, dass der Beklagte in rechtswidriger Weise nicht ihn, sondern den Konkurrenten zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk in Bad Dürkheim bestellt hat, ist die Klage unbegründet. Eine Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ab dem 1. Januar 2013 ist schon deshalb rechtlich nicht mehr zulässig gewesen, weil er zuvor unter der Geltung des SchfG in den Ruhestand getreten ist. Im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens hat sich der Gesetzgeber für die Fortgeltung des § 9 SchfG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entschieden und damit dafür, dass alle Bezirksschornsteinfegermeister, die bis zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet haben, die Altersgrenze für die Ausübung ihres Berufs erreicht haben. Aus dem Sinn und Zweck des § 9 SchfG folgt damit auch, dass auch eine spätere Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ausscheidet.

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragen.

Volltext des Urteils des Verwaltungsgericht Neustadt vom 8. Januar 2015 - 4 K 561/14.NW:


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks Bad Dürkheim ...

Der Kläger war jahrzehntelang Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks Bad Dürkheim ... Da er am 18. Dezember 2012 das 65. Lebensjahr vollendete, erreichte er mit Ablauf des 31. Dezember 2012 die in § 9 Schornsteinfegergesetz - SchfG - festgesetzte Altersgrenze für die Ausübung seines Berufes. Deshalb leitete die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (im Folgenden: ADD Trier) im September 2012 für diesen Kehrbezirk ein Ausschreibungsverfahren zur Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum 1. Januar 2013 ein.

Der Kläger beantragte daraufhin beim erkennenden Gericht, die ADD Trier im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Kehrbezirk nicht zur Neubesetzung zum 1. Januar 2013 auszuschreiben, weil er auf Grund der Übergangsregelung in Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG - ab diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seines Bezirks sei.

Diesen Antrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 (Az. 4 L 773/12.NW) ab, weil die Bestellung des Klägers gemäß § 9 SchfG kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 erlöschen werde.

In der Folgezeit beteiligte sich der Kläger an dem Ausschreibungsverfahren zur Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters für seinen bisherigen Kehrbezirk zum 1. Januar 2013. Unter dem Datum vom 7. November 2012 erhielt er ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben der ADD Trier, in dem diese ihm mitteilte, dass seine Bewerbung leider nicht erfolgreich gewesen sei und man beabsichtige, dem Beigeladenen als bestqualifiziertem Bewerber die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk Bad Dürkheim .. zu übertragen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, woraufhin das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2013 den Bescheid der ADD Trier vom 7. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 aufhob (Az. 4 K 81/13.NW). Zur Begründung führte die Kammer aus, der ADD Trier fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung, das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisterin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister durch Verwaltungsakt gegenüber den erfolglos gebliebenen Bewerberinnen und Bewerbern festzustellen.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 bestellte der Beklagte den Beigeladenen mit Wirkung zum 1. Januar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks Bad Dürkheim ... Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid, der ihm nicht bekanntgegeben worden war, am 27. November 2013 Widerspruch. Außerdem stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 ablehnte (Az. 4 L 958/13.NW). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 21. Februar 2014 zurück (Az. 6 B 10045714.OVG).

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2012 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2014 zurück.

Der Kläger hat daraufhin am 23. Juni 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

Das Auswahlverfahren, das nicht hinreichend transparent durchgeführt worden sei, hätte zu seinen Gunsten entschieden werden müssen. Hätte er im Hinblick auf seine Bewerbungsunterlagen nicht die Platzziffer 4, sondern die Platzziffer 1 erhalten, wäre er als der beste Bewerber aus dem Auswahlverfahren hervorgegangen. Außerdem seien maßgebliche Punkte zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt worden, die bei richtiger Bewertung zu einem ihm günstigen Ergebnis geführt hätten. Er habe seiner Bewerbung lückenlos seit 2007 die Teilnahmebescheinigungen der mehrtägigen Fortbildungskurse der Innung beigefügt. Diese Fortbildungen seien zu Unrecht nicht als gleichwertig behandelt worden. Im Übrigen halte er an seiner Rechtsauffassung fest, dass vorliegend eine Altersdiskriminierung vorliege und deshalb sein Bezirk zum 1. Januar 2013 gar nicht frei geworden sei. Zudem habe § 48 SchfHwG hier Rückwirkung, denn er diene dem Schutz der seitherigen Bezirksinhaber. Dass im neuen Recht von der Grenze mit 67 Jahren ausgegangen werde, spreche dafür, dass die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfeger offenbar vom Gesetzgeber nun so bewertet werde, dass durch technischen Fortschritt und die Möglichkeit, Angestellte zu beschäftigen, der Schornsteinfegermeister seinen Betrieb selbst so organisieren könne, dass er ohne weiteres bis zum Alter von 67 Jahren arbeiten könne. Wäre er 3 Wochen jünger, würde die neue Regel gelten. Es sei willkürlich, wenn die Altersgrenze bei 65 festgelegt werde, weil dies inhaltlich nicht legitim z.B. mit Gesundheits- oder Sicherheitsaspekten begründbar sei. Im vorliegenden Fall gebe es keinen sachlichen Grund für die Diskriminierung durch fixe Altersgrenzen. Deshalb seien die Altersgrenzen in § 9 SchfG und § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG wegen Altersdiskriminierung europarechtswidrig und daher nichtig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Bad Dürkheim .. zu bestellen,

und hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte in rechtswidriger Weise mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 nicht ihn, sondern den Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Bad Dürkheim .. bestellt hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Begründung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er ist der Auffassung, dass der Kläger gemäß § 8 SchfG zum 1. Januar 2013 in den Ruhestand getreten sei und deshalb gar nicht mehr in das Auswahlverfahren hätte einbezogen werden dürfen. Diese Altersgrenze stelle auch keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Schließlich liege bei der Ausschreibung, der Durchführung des Auswahlverfahrens und der Auswahlentscheidung kein Fehler vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 4 L 958/13.NW, 4 L 773/13.NW, 4 L 1052/12.NW und 4 K 81/13.NW.


Entscheidungsgründe

Die Klage kann insgesamt keinen Erfolg haben. Mit ihrem Hauptantrag ist die Klage bereits unzulässig (1.). Mit dem hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist sie zwar zulässig, aber unbegründet (2.).

1. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12. Dezember 2012, durch den der Beigeladene zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Bad Dürkheim .. bestellt wurde und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2014 sowie die Verpflichtung des Beklagten, ihn – den Kläger – statt des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für diesen Bezirk zu bestellen.

Diese Klage ist unzulässig, denn ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Zwar ist eine solche Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eines Mitbewerbers um die Stelle eines Bezirksschornsteinfegermeisters bzw. eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers als sogenannte Konkurrentenver-drängungsklage grundsätzlich statthaft; insbesondere steht ihr der Grundsatz der Ämterstabilität nicht entgegen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 22 B 11.1139 -, GewArch 2012, 83; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 1988 - 12 B 7/88.OVG - GewArch 1988, 227, 230; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 L 623/10.NW - GewArch 2010, 410).

Der Konkurrentenverdrängungsklage des Klägers fehlt aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Kläger hat nämlich am 18. Dezember 2014 das 67. Lebensjahr vollendet und kann deshalb gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG sein Klageziel, seine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, keinesfalls mehr erreichen. Nach dieser Vorschrift ist nämlich die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Ablauf des Monats zu widerrufen, in dem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das 67. Lebensjahr vollendet hat. Da der Kläger mittlerweile diese Altersgrenze erreicht hat, kommt seine Bestellung nicht mehr in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt diese Altersgrenze ebenso wenig wie die bis 31. Dezember 2012 geltende Altersgrenze von 65 Jahren (§ 9 SchfG) nicht gegen die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - bzw. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. L 303/16, im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG).

Diese Altersgrenzen enthalten zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG und der Richtlinie 2000/78/EG. Die Regelungen sind aber gemäß § 8 AGG und nach § 10 AGG gerechtfertigt. Das OVG Rheinland-Pfalz hat hierzu in seinem Beschluss vom 21. Februar 2014 (Az. 6 B 10045714.OVG) das Folgende ausgeführt:

„Gemäß § 8 AGG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Art. 1 der Richtlinie genannten Diskriminierungsgründe (hier: das Alter) steht, keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss insoweit gefragt werden, ob die körperliche Eignung ein mit dem Alter im Zusammenhang stehendes Merkmal ist, und ob sie für die fragliche Berufstätigkeit oder deren Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der mit dieser Regelung verfolgte Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – Rs. C-229/08 [Wolf] –, Rn. 36 und EuGH, Urteil vom 13. September 2011 – Rs. C-447/09 [Prigge] –, Rn. 66). Die Vorschrift ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 13. September 2011, a.a.O. Rn. 72).

Nach diesen Maßstäben ist die Altersbeschränkung für die hoheitliche Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegers mit den körperlichen Anforderungen, die diese Tätigkeit wesentlich kennzeichnen, gerechtfertigt. Zu ihr gehört gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG die Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen der Bezirksschornsteinfeger Arbeiten nach verschiedenen (näher genannten) Rechtsverordnungen auszuführen hat, „durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren“ (Feuerstättenschau). Auch nach § 14 des neuen SchfHwG gehört die persönliche Durchführung der Feuerstättenschau zu den Aufgaben der bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger. Dementsprechend hat der Gesetzgeber zur Begründung der Altersgrenze des § 9 SchfG unter anderem auf die „hohe[n] Anforderungen an die körperlichen Kräfte“ abgestellt (vgl. den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen vom 8. Juni 1969, BT-Drucks. V/4282, S. 3). Soweit der Antragsteller vorträgt, die Begehung von Dächern sei von Angestellten machbar, stellt dies die Erforderlichkeit und die Angemessenheit dieser Altersgrenze nicht in Frage, denn die hoheitliche Tätigkeit knüpft gerade an die besondere Sachkunde des bestellten Schornsteinfegers an, so dass dessen persönlicher körperlicher Einsatz nicht generell durch Dritte ersetzt werden kann.

Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass die Altersgrenze in § 8 Nr. 4 SchfG auch gemäß § 10 AGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt ist. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Im Hinblick auf das Erfordernis eines „legitimen Zieles“ hat der EuGH entschieden, dass nur sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung „legitime“ Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2011 – C-447/09 [Prigge] –, Rn. 80 ff.). Das betreffende Ziel muss sich zumindest aus dem allgemeinen Kontext der Regelung ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 – Rs. C-45/09 [Rosenbladt] –, Rn. 58).

Hiernach dürfte die Altersgrenze in § 8 Nr. 4 SchfG gerechtfertigt sein, denn sie dient ersichtlich auch arbeitsmarktpolitischen Zielen, die sich zumindest aus dem allgemeinen Kontext der im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des allgemeinen Renteneintritts stehenden Regelung ergeben (vgl. zur Anknüpfung der Regelung an das Ende der Berufstätigkeit nach Maßgabe des Sozialversicherungsrechts den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen vom 8. Juni 1969, BT-Drucks. V/4282, S. 3). So fördert sie die beständige Einstellung neuer Bewerber im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik ebenso wie eine kontinuierliche bestmögliche hoheitliche Aufgabenwahrnehmung, die nur auf der Basis eines ausgewogenen Altersaufbaus der bevollmächtigten Schornsteinfeger gewährleistet ist (vgl. auch entsprechend zur gesetzlichen Altersgrenze im Beamtenverhältnis OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2011 – 2 A 11201/10 –, ESOVGRP; Hess VGH, Beschluss vom 19. August 2013 – 1 B 1313/13 –, juris, Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind derartige Regelungen, die eine automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten vorsehen, welche die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG – sofern sie angemessen und erforderlich sind – gerechtfertigt, denn dieser Mechanismus beruht „auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen“ (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 – Rs. C-45/09 [Rosenbladt] –, Rn. 44).“

Die Kammer teilt diese Rechtsauffassung (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 4 L 958713.NW - und Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 4 L 773/12.NW - ; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2009 - 1 B 1412/09 - NVwZ-RR 2010, 203). Ebenso wie die Altersgrenze des § 9 SchfG ist die Altersgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG im Hinblick auf die körperlichen Anforderungen, die die Tätigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers kennzeichnen, und mit Blick auf die mit dieser Altersgrenze verfolgten legitimen arbeitsmarktpolitischen Ziele, einen ausgewogenen Altersaufbaus der bevollmächtigten Schornsteinfeger sicherzustellen und im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik beständig neue Bewerber einzustellen, gerechtfertigt.

2. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt, dass der Beklagte in rechtswidriger Weise mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 nicht ihn, sondern den Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Bad Dürkheim .. bestellt hat, ist diese Fortsetzungsfeststellungsklage zwar zulässig (2.1.), aber unbegründet (2.2.).

2.1. Nachdem sich das Begehren des Klägers, statt des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Bad Dürkheim .. bestellt zu werden, durch Erreichen der Altersgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG erledigt hat, kann der Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die gerichtliche Feststellung beantragen, dass ihm der Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 rechtswidrig die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Bezirks Bad Dürkheim .. versagt hat. Das insoweit erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse folgt aus der Präjudizialität für einen nicht offenbar aussichtslosen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess.

2.2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber unbegründet, denn der Beklagte hat den Kläger zu Recht nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Bezirks Bad Dürkheim .. bestellt.

Diese Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger war schon deshalb rechtlich unzulässig, weil der Kläger zuvor gemäß § 9 SchfG die Altersgrenze zur Ausübung seines Berufs erreicht hatte (2.2.1.) und er deshalb von Rechts wegen auch nicht mehr als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt werden kann (2.2.2.).

2.2.1. Die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks Bad Dürkheim .. ist gemäß §§ 8 Nr. 4, 9 SchfG mit Ablauf des 31. Dezember 2012 erloschen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 21. Februar 2014 (Az. 6 B 10045714.OVG) hierzu ausgeführt:

„Gemäß § 8 Nr. 4 SchfG erlischt die Bestellung als Bezirksschornstein-fegermeister durch Erreichen der Altersgrenze. Die Altersgrenze für die Ausübung dieses Berufes ist gemäß § 9 SchfG mit Ablauf des Kalendervierteljahres erreicht, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister das 65. Lebensjahr vollendet. Da der Antragsteller am 18. Dezember 2012 das 65. Lebensjahr vollendet hat, erlosch die Bestellung kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Daran ändert auch § 48 Satz 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG –) vom 26. November 2008 (BGBl. I, S. 2242) nichts. Danach wandeln sich Bestellungen zum Bezirksschorn-steinfegermeister unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornstein-fegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Mit der Formulierung „unbeschadet der §§ 8 bis 11“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass §§ 8 bis 11 SchfG trotz § 48 SchfHwG gelten sollen und sie durch diese Übergangsregelung nicht geändert werden, dass also die in § 48 SchfHwG angeordnete Umwandlung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nur greifen kann, wenn und soweit die „alte“ Bestellung nicht aus den in § 8 SchfG genannten Gründen (also unter anderem durch Erreichen der Altersgrenze nach § 9 SchfG) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 erlischt.“

Diese Ausführungen entsprechen der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 4 L 958/13.NW - und Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 4 L 773/12.NW -).

2.2.2. Hatte der Kläger mithin unter der Geltung des § 9 SchfG die Altersgrenze zur Ausübung seines Berufs erreicht, so konnte er deshalb von Rechts wegen auch nicht mehr auf der Grundlage des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen § 10 SchfHwG als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.

Zwar enthält das am 29. November 2008 teilweise und am 1. Januar 2013 vollständig in Kraft getretene SchfHwG zu der hier aufgeworfenen Frage, ob ein Bezirksschornsteinfegermeister, der unter der Geltung des § 9 SchfG in den Ruhestand getreten ist, aber am 1. Januar 2013 noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hatte, gemäß § 10 SchfHwG zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden kann, keine ausdrückliche Regelung. Die Unzulässigkeit der Bestellung eines Bewerbers, der unter der Geltung des SchfG die Altersgrenze zur Ausübung seines Berufs erreicht hat, zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ergibt sich aber nach Auffassung der Kammer aus dem Regelungszusammenhang des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 6. November 2008 - SchfNG - und dem Sinn und Zweck des § 9 SchfG.

Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts war erforderlich, um den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union gerecht zu werden. Mit der Neuregelung wurde das Kehr- und Überprüfungsmonopol nach bisheriger Prägung aufgehoben. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger übernimmt nach neuem Recht in seinem Bezirk im Wesentlichen nur noch Kontrollaufgaben, die andernfalls durch eine staatliche Behörde wahrgenommen werden müssten. Alle anderen Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten, können hingegen jetzt im Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks angeboten werden. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk angehören und neben den ihnen übertragenen Aufgaben auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen, sind im Gegenzug bei diesen Arbeiten nicht mehr an Bezirke gebunden (vgl. Bundestags-Drucksache 16/9237, S. 20ff.).

Da die Neuregelung für das Schornsteinfegerhandwerk und insbesondere für die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister mit erheblichen Umstellungen verbunden war, wurden vom Gesetzgeber im SchfNG Übergangsregelungen getroffen, die einen gleitenden Übergang in das neue System sicherstellen sollten (vgl. Bundestags-Drucksache 16/9237, S. 1 und 23). So sind gemäß Art 4 Abs. 1 und Abs. 3 SchfNG nur Teile des neuen SchfHwG (Art. 1 SchfNG) mit der Verkündung am 29. November 2008 in Kraft getreten, während das (angepasste) SchfG (Art. 2 SchfNG) gemäß Art 3 Abs. 4 SchfNG erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft und das SchfHwG vollständig gemäß Art. 4 Abs. 3 SchfNG erst am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Während der Übergangsphase vom 29. November 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gab es mithin ein Nebeneinander von Vorschriften des neuen SchfHwG und des geänderten SchfG. Zum Ende dieser Übergangsphase wandelten sich gemäß § 48 Satz 1 SchfHwG mit Ablauf des 31. Dezember 2012 die Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister unbeschadet der §§ 8 bis 11 SchfG in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger um.

Das SchfNG enthält mithin im Interesse der bisherigen Bezirksschornstein-fegermeister zwar weitreichende Übergangsregelungen, aber keine Sonder-regelungen für diejenigen Bezirksschornsteinfegermeister, die - wie der Kläger - zum Ende der Übergangsphase am 1. Januar 2013 zwar das 65. Lebensjahr, aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hatten. Für sie ist festzustellen, dass der Gesetzgeber sich im SchfNG für die Fortgeltung des § 9 SchfG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entschieden hat und damit dafür, dass alle Bezirksschornsteinfegermeister, die bis zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendeten, die Altersgrenze für die Ausübung ihres Berufs erreichten und in Ruhestand traten. Die frei gewordenen Kehrbezirke dieser Bezirksschorn-steinfegermeister, die zwischen Januar 2011 und Dezember 2012 das 65. Lebensjahr vollendeten, waren bis 31. Dezember 2012 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG bereits entsprechend den Neuregelungen in §§ 9 und 10 SchfHwG zu besetzen. Gleichwohl folgt aus dem Regelungszusammenhang mit §§ 8 Nr. 4 und 9 SchfG, dass die Bezirksschornsteinfegermeister, deren Bestellung während der Übergangsphase wegen des Erreichens der Altersgrenze erloschen war, selbstredend nicht mehr erneut für eine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister in Betracht kamen. Da § 9 SchfG auch den legitimen Zielen dient, einen ausgewogenen Altersaufbaus der bevollmächtigten Schornsteinfeger sicherzustellen und im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik beständig neue Bewerber einzustellen, folgt aus diesem Regelungszusammenhang für die Kammer weiter, dass für diese Bezirksschornsteinfegermeister im Ruhestand nach dem Ende der Übergangsphase ab 1. Januar 2013 auch eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zur Vollendung des 67. Lebensjahr rechtlich unzulässig war.

Dementsprechend konnte nach geltendem Recht auch dem Kläger die Stellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht mehr übertragen werden.

Zwar ist für seinen Kehrbezirk kein Bezirksschornsteinfegermeister mehr bestellt worden, weil dieser Bezirk erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 frei wurde. Gleichwohl gelten die obigen Ausführungen auch für ihn, da auch er unter der Geltung des § 9 SchfG in Ruhestand getreten ist.

Der Umstand, dass für den am 18. Dezember 1947 geborenen Kläger noch § 9 SchfG Anwendung fand, während Schornsteinfeger, die nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger tätig sein können, verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz - GG -.

Die verfassungsrechtliche Prüfung einer solchen Stichtagsregelung muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt und die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat; die gefundene Lösung muss sich zudem im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lassen. Denn beim Übergang von einer älteren zu einer neueren, den Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung ist dem Gesetzgeber notwendigerweise ein gewisser Spielraum einzuräumen, weil es unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen. Da der Grundsatz der Rechtssicherheit jedoch klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht verlangt, ist es unvermeidlich, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2013 – 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11 –; NJW 2013, 2103; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 1976 – 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76 – NJW 1977, 1677).

Daran gemessen bestehen vorliegend keine durchgreifenden verfassungs-rechtlichen Bedenken, denn die Entscheidung des Gesetzgebers, die Altersgrenze nur für Schornsteinfeger zu erhöhen, die bis 31. Dezember 2012 nicht die seit 1972 geltende Altersgrenze von 65 Jahren erreicht hatten, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Erhöhung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre durch § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG orientiert sich an Artikel 1 Ziffer 56 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 (RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz), durch den die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise von 65 auf 67 Lebensjahre erhöht wird. Dabei ist die Entscheidung des Gesetzgebers, im Bereich des Schornsteinfegerwesens die neue Altersgrenze nicht stufenweise, sondern zum Stichtag 1. Januar 2013 einzuführen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bezirksschornsteinfegermeister, die - wie der Kläger - vor diesem Stichtag das 65. Lebensjahr vollendeten, konnten sich über mehrere Jahrzehnte auf den Ruhestand mit 65 Jahren einstellen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, diese Altersgrenze für die Ausübung ihres Berufs zu verlängern, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vielmehr gib es für die Einführung der neuen Altersgrenze zum 1. Januar 2013 nachvollziehbare Gründe. An diesem Tag endete nämlich die Übergangsphase des SchfNG. Die zu diesem Zeitpunkt eingetretene neue Rechtslage durch das nunmehr alleine und vollständig geltende SchfHwG lässt es gerechtfertigt erscheinen, die neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - und nur diese - einheitlich der höheren Altersgrenze von 67 Jahren zu unterwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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gez. Butzinger

gez. Kintz

gez. Bender

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

gez. Butzinger

gez. Kintz

gez. Bender